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Covid-19 Testung

Mobiles Testzentrum

 

Wir, als mobiles Testzentrum kommen direkt zu Ihnen nach Hause, in den Betrieb oder zu Ihrer Veranstaltung. Ob es sich um eine Veranstaltung in der Gastronomie, Kirche, Verein oder sonstige Versammlung handelt, ist hierfür unzulänglich. Unser mobiles Testzentrum ist an jedem Ort sofort einsatzbereit und sichert Sie und Ihre Gäste gegen eine Ausbreitung des Covid-19 Virus ab.

Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich wieder kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Es gibt einen Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche – dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.

Hierbei steht die Gesundheit des Patienten sowie seiner Angehörigen im Vordergrund. Wir testen Sie direkt und bequem bei Ihnen zu Hause, so dass Sie keinen externen Gang ins nächstgelegen Testzentrum antreten müssen.

Was wir für Sie tun können:

bulletDas Gespräch im Zusammenhang mit der Testung
bulletDie Entnahme von Körpermaterial
bulletDie Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
bulletDie Diagnostik
bulletDie Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Lediglich für die Anfahrt ist möglicherweise eine geringe, entfernungsabhängige Selbstbeteiligung zu tragen. In vielen Fällen steht Ihnen unser mobiles Testzentrum jedoch komplett kostenfrei zur Verfügung.

 

Stand 15/03/22

Was ist durch die Testverordnung geregelt/Wer zahlt was?

Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bzw. zur Bestätigung positiver Testergebnisse bei asymptomatischen Personen.

Dagegen ist die SARS-CoV-2 Testung für symptomatische Personen bzw. im Bereich der Krankenbehandlung in der vertragsärztlichen Versorgung maßgeblich durch den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) festgelegt.

Welche Tests gibt es und wofür sind diese Tests geeignet?

Laborbasierte PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests, weil sie besonders sensitiv sind, das heißt auch geringe Mengen des Virus nachweisen können. Sie weisen das Erbmaterial des Virus nach. Die Probenentnahme erfolgt durch Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind (§ 4 MPBetreibV).–Die anschließende Auswertung der Proben erfolgt durch Labore. Die PCR wird in erster Linie dafür eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Bei Vorliegen von Symptomen sollte daher direkt durch einen Arzt/eine Ärztin eine PCR-Testung im Rahmen der Krankenbehandlung veranlasst werden. Bei asymptomatischen Personen kann ein PCR-Test (insbesondere bei niedrigen Inzidenzen) zur Bestätigung eines vorangegangenen positiven Antigentests sinnvoll sein.

PoC-NAT-Tests sind laboratoriumsmedizinische Untersuchungen, die wie der PCR-Test auch auf der Nukleinsäureamplifikationstechnik (NAT; Nachweis von viralen Genen) basieren, jedoch ohne Probenvorbereitung unmittelbar vor Ort (Point of Care, PoC), also patientennah und kurzfristig vor Ort ausgewertet werden können. Daher ist ihre Anwendung nicht auf ein medizinisches Labor beschränkt.

PoC-NAT-Tests sind besonders gut in Situationen geeignet, in denen man schnell ein relativ sicheres Testergebnis innerhalb kurzer Zeit benötigt, wie zum Beispiel bei Testungen in Notaufnahmen, Ambulanzen und Pflegeeinrichtungen. PoC-NAT-Tests bieten im Vergleich zu Antigenschnelltests auch im Reiseverkehr eine höhere Sicherheit.

Die Sensitivität von PoC-NAT-Tests ist im Vergleich zur PCR etwas geringer. Dies bedeutet, dass es im Vergleich zur PCR bzw. laborbasierten Verfahren zum Nachweis des Genmaterials des Virus häufiger falsch-negative Ergebnisse geben kann (man ist infiziert, der Test ist jedoch negativ). In sensiblen Bereichen, zum Beispiel zum Schutz eines Eintrags in Bereiche mit Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, ist daher der laborbasierten PCR-Testung Vorzug zu geben. Auch bei Zweifel an einem negativen PoC-NAT-Test, etwa aufgrund weiterbestehender Symptome, sollte eine PCR-Testung erwogen werden.

Hingegen bietet sich der PoC-NAT-Test aufgrund der guten Spezifität (wenig falsch-positive Testergebnisse) zur schnellen Bestätigung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen an. Dies kann zur Vermeidung einer vorsorglichen mehrtägigen Quarantäne bis zum Eintreffen des Labor-PCR-Befundes genutzt werden, zum Beispiel positiv getestetem pflegerischem beziehungsweise medizinischem Personal. Ein positiver PoC-NAT-Test muss nicht durch einen im Labor durchgeführten PCR-Test bestätigt werden.

Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt, da sie ebenfalls vor Ort ausgewertet werden können. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- und/oder Rachenabstrich gemacht. Dabei werden virale Eiweiße nachgewiesen.

Antigen-Schnelltests kommen in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohner als vorsorglich regelmäßig zu testen. Zudem werden Antigen-Schnelltests als kostenloses Testangebot für asymptomatische Personen im Rahmen der Bürgertestung eingesetzt.

Die Bestätigung eines positiven Antigen-Schnelltests durch eine PCR ist insbesondere bei hohen Inzidenzen nicht zwingend notwendig, da ein positives Antigentestergebnis bei hohen Inzidenzen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Infektion korrekt anzeigt. Ein positiver Antigentest sollte sehr ernst genommen werden, die Kontakte sollten deutlich eingeschränkt werden. Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben.

Selbsttests haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, beispielsweise zuhause, machen kann. Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Gebrauchsanweisung leicht und verständlich sein, sowie Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – insbesondere auch da, wo sich Menschen möglicherweise ohne Maske begegnen – etwa bei einem privaten Besuch oder einer Feier. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.

Wie gestaltet sich der Anspruch auf einen Bürgertest?

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest. Dieser Anspruch ist in §4a der Testverordnung geregelt.

Welche Nachweise haben die zu testenden Personen bei Inanspruchnahme eines Bürgertests zu erbringen?

Wer eine kostenlose Testung nach § 4a Testverordnung in Anspruch nehmen möchte, muss gegenüber testenden Stellen zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen.

Kinder und Jugendliche können sich auch mittels Kinderreisepasses oder mittels eines Schülerausweises ausweisen. Für Kinder und Jugendliche, die über kein Ausweisdokument verfügen, ist es ausreichend, dass die Erziehungsberechtigten bei Testung des minderjährigen Kindes ihr Ausweisdokument vorlegen.

Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?

Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM).

Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt.

Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.

[Anmerkung: Bei sehr hohen Inzidenzen (bspw. Februar 2022) ist ein positiver Antigentest sehr aussagekräftig – das heißt, er zeigt in den meisten Fällen eine bestehende Infektion korrekt an. Eine PCR-Bestätigung ist daher aus medizinischer Sicht nicht unbedingt notwendig. Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben (vgl. Welche Tests sind wofür geeignet?).]

Zudem haben die nachfolgend aufgelisteten Personen einen Anspruch auf Testung. Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht, da in vielen Fällen auch ein Antigen-Test ausreicht. Folgende Personengruppen haben gemäß Testverordnung einen Anspruch auf Testung:

bulletWenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
bulletWenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
bulletWenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.
Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie
bulletSchulen, Kindertagesstätten
bulletAsylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
bulletKrankenhäuser
bulletRehabilitationseinrichtungen
bulletstationäre Pflegeeinrichtungen
bulletEinrichtungen für Menschen mit Behinderungen
bulletEinrichtungen für ambulante Operationen
bulletDialysezentren
bulletambulante Pflege
bulletambulante Dienste der Eingliederungshilfe
bulletTageskliniken
bulletambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
bulletArztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG
bulletPersonen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.
Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen: 
bulletKrankenhäuser
bulletRehabilitationseinrichtungen
bulletstationäre Pflegeeinrichtungen
bulletEinrichtungen für Menschen mit Behinderungen
bulletEinrichtungen für ambulante Operationen
bulletDialysezentren
bulletambulante Pflege
bulletambulante Dienste der Eingliederungshilfe
bulletambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
bulletTageskliniken
bulletEinrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
bulletstationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
bulletObdachlosenunterkünfte
bulletEinrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Besteht ein Anspruch auf eine PCR-Testung, wenn der Verdacht auf eine Covid-19 Infektion als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit besteht?

Ja. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vorangegangener Antigen-Schnelltest positiv ausgefallen ist. In diesem Fall hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV.

Besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test, wenn die Corona-Warn-App eine Warnmeldung anzeigt?

Nein, eine Warnmeldung der Corona-Warn-App reicht nicht mehr als Begründung für einen PCR-Test aus. Den betroffenen Personen steht aber weiterhin der Anspruch nach § 4a Satz 1 (Bürgertestung) zur Verfügung. Fällt der Antigenschnelltest positiv aus,besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen kann im Rahmen der Krankenbehandlung durch einen Arzt/eine Ärztin auch direkt ein PCR-Test veranlasst werden.

Welche Personengruppen werden nach der nationalen Teststrategie priorisiert?

Die Nationale Teststrategie stellt eine fachliche Orientierungshilfe zum Einsatz von Testkapazitäten im Rahmen der COVID-19-Pandemie dar und hat von Beginn an bestimmte Indikationen mit einer Priorität versehen. Gemäß der Nationalen Teststrategie ist eine PCR-Testung in folgenden Situationen vorrangig:

bullet PCR-Testung zur Klärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext (z.B. Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe)
bullet PCR-Tests zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen
bulletSchutz vulnerabler Bereiche (z.B. Pflege, Eingliederungshilfe)

Eine zuverlässige Testung und zeitnahe Befundung dieser Personengruppe ist zum Schutz der vulnerablen Gruppen und zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung von besonderer Bedeutung.

Diese Priorisierung bedeutet nicht, dass andere Personen keinen Anspruch auf PCR-Testungen haben. Der im Rahmen der TestV geregelte Anspruch gilt im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten (vgl. §1 TestV) grundsätzlich weiter fort.

Wird auch ein Genesenen-Zertifikat, wenn die Infektion nur per Antigen-Schnelltest nachgewiesen wurde, ausgestellt?

Die Erste Verordnung zur Änderung der Testverordnung vom 11. Februar 2022 hat keine Auswirkung auf die Anforderungen eines Genesenennachweises nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV. Es werden lediglich die in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 der Testverordnung genannten Voraussetzungen zur Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates gestrichen, die sich nach der Verordnung (EU) 2021/953 richten. Derzeit ist für die Ausstellung die Vorlage eines PCR-Testes erforderlich.

Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen von 3G-Konzepten verwendet werden können?

Nicht alle Testnachweise sind im Rahmen der gesetzlichen 3G-Konzepte gültig. Welche Voraussetzungen ein Testnachweis erfüllen muss, regelt die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.

Danach können 3G-gültige Testnachweise derzeit in drei verschiedenen Konstellationen ausgestellt werden.

1. Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung

3G-fähige Testnachweise werden vor allem durch Personen oder Einrichtungen ausgestellt, die gemäß § 6 Abs 1 zur Leistungserbringung nach der Coronavirus-Testverordnung berechtigt sind. Dazu zählen insbesondere Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden.

Digitale Testnachweise

In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über Schnellteststellensuche gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz und weiteren Drittstaaten, die die digitalen EU-Zertifikate anerkennen, dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.

Achtung: Testnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder testnachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen, dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen.

2. Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung

Ein 3G-gültiger Testnachweis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer dritten Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Wenn Beschäftigte sich unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, auch wenn die sich selbst testende Person fachkundig ist.

Ein EU-konformes digitales Testzertifikat kann im Rahmen dieser Testung hingegen nicht ausgestellt werden. Dies bleibt lediglich Leistungserbringern überlassen, die die oben beschriebenen „Bürgertests“ durchführen.

3. Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Testung am Ort der 3G-Maßnahme unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Vor einem Restaurantbesuch kann beispielsweise ein Selbsttest unter Aufsicht eines Restaurantmitarbeiters durchgeführt werden und bei negativem Testergebnis das Restaurant besucht werden.

Achtung: Zu beachten ist aber, dass ein solcher Testnachweis nur an dem Ort gilt, an dem die Testung beaufsichtigt wurde. Anders als in den anderen beiden Konstellationen darf kein Testnachweis ausgestellt werden, der für die nächsten 24 Stunden auch in anderen 3G-Kontexten verwendet werden kann.

In welchen Situationen können überwachte Selbsttests über die Testverordnung abgerechnet werden?

Für folgende Personengruppen können Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung, dessen Durchführung vor Ort überwacht wurde, eingesetzt werden:

bulletPatientinnen und Patienten, Betreute, Pflegebedürftige, Untergebrachte, vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen), in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen, von ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe und in Tageskliniken
bulletBesucherinnen und Besucher unmittelbar vor dem Betreten der Einrichtung: vor allem in medizinischen Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung (ohne Praxen der human-, zahnärztlichen oder sonstigen humanmedizinischen Heilberufen) sowie in (teil)stationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen

Bei Personen, die in den o.g. Einrichtungen tätig sind oder tätig werden sollen, können die Selbsttests auch ohne Überwachung erfolgen. In diesem Fall darf jedoch kein Nachweis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und kein COVID-19 Zertifikat ausgestellt werden.

Antigen-Tests zur Eigenanwendung dürfen jedoch nicht im Rahmen von Bürgertestungen nach § 4a zum Einsatz kommen. Der Anspruch umfasst ausschließlich die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die durch Dritte durchgeführt wurden.

Wie wird das Testergebnis dokumentiert?

Jedes Testzentrum hat ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest bekommt der Getestete einen Nachweis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Nachweise halten Apotheken und Arztpraxen vor. Seit dem 01.08.2021 müssen alle Teststellen an die Corona-Warn-App angeschlossen sein. Über diese können auch entsprechende Nachweise digital übermittelt werden.

In der Nähe befindliche Teststellen, die die Übermittlung von Schnelltest-Ergebnissen an die Corona-Warn-App (CWA) unterstützen, können über https://map.schnelltestportal.de/ gefunden werden. Eine Vielzahl der berechtigten Teststellen erstellen auch EU-konforme digitale Testzertifikate, die in der CWA gespeichert werden können; die Nutzenden können dann ein digitales Testzertifikat für PCR- und Schnelltests anfordern, das im Falle eines negativen Testergebnisses ausgestellt wird. Sie können es in Ländern der Europäischen Union, sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz dafür verwenden, um ein negatives Testergebnis offiziell nachzuweisen. Nur mit der CovPassCheck-App können die QR-Codes auf ausgedruckten oder digitalen COVID-Zertifikaten der EU eingelesen und datenschutzkonform, digital geprüft werden; eine bloße Sichtprüfung des Zertifikates ist nicht ausreichend.

Welchen Qualitätskriterien unterliegen Antigentests?

Es dürfen nur solche Antigen-Schnelltests oder überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) im Rahmen der Testverordnung (TestV) und der Nationalen Teststrategie verwendet werden, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt auf der Homepage weitere Informationen und veröffentlicht eine Marktübersicht der Antigentests, die Gegenstand des Anspruchs nach § 1 der TestV sind. Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung, die das reguläre Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben und entsprechend CE-gekennzeichnet sind, können über die normalen Vertriebswege insbesondere über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Antigen-Schnelltest?

Ja, positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?

Nein, eine Meldepflicht gibt es nicht.Hinweise, was bei einem positiven Selbsttest zu tun ist, sind auf der Internetseite www.zusammengegencorona.de zu finden.

Wer kann Antigen-Schnelltests anwenden?

Antigen-Schnelltests müssen von geschulten Personen durchgeführt werden, entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen sowie Umgebungsbedingungen (bspw. Temperaturvorgaben bei Lagerung und Testung) müssen dabei berücksichtigt werden. Die korrekte Durchführung des Nasen- bzw. Rachenabstrichs an ist essentiell. Wird der Abstrich fehlerhaft durchgeführt, kann es zu einem falschen Ergebnis des Schnelltests kommen.

Was müssen Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser tun, um Antigen-Schnelltests zu beantragen?

Pflegeheime und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens können im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts Antigen-Schnelltests in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. Die Menge der Tests, die pro Monat beschafft und verwendet werden darf, ist dabei begrenzt. Die Höhe der Begrenzung ist zum einen abhängig von der Zahl der Menschen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden und richtet sich zum anderen nach der Art der Einrichtung. So dürfen beispielsweise Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person bis zu 35 Antigen-Schnelltests pro Monat beschaffen, während dieser Wert bei ambulanten Pflegediensten auf bis zu 20 Antigen-Schnelltests beschränkt ist. Die Beschaffung der Tests übernehmen die Einrichtungen selbst. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt auf der Homepage Hinweise zu Antigen-Schnelltests und führt eine Liste der erstattungsfähigen Antigen-Schnelltests. Die Tests können über die normalen Vertriebswege insbesondere über Apotheken, den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden.

Wer ist zuständig für die Beauftragung von Leistungserbringern? Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Beauftragung und wie werden die Kriterien überprüft?

Die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) sowie die von ihnen betriebenen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore und Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen können ohne weiteres Leistungen im Sinne der Testverordnung (TestV) erbringen. Andere Testeinrichtungen benötigen hingegen eine Beauftragung durch die zuständigen Stellen des ÖGD.

Eine Beauftragung erfolgt nur, wenn diese weiteren Anbieter

  1. die ordnungsgemäße Erbringung von Testungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen sowie weiterer von der beauftragenden Stelle festgelegten Anforderungen gewährleisten, 
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen und
  3. gegenüber der beauftragenden Stelle eine begründete Prognose zur Anzahl der durchzuführenden Testungen abgeben.

Eine Beauftragung erfolgt nach Prüfung o.g. Voraussetzungen und nach Einzelfallentscheidung und kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Es liegt in der Entscheidung der zuständigen Landesbehörden, in welchem Umfang nach erfolgter Beauftragung Folgekontrollen durchgeführt werden. In Betracht kommen anlassbezogene Nachprüfungen aber auch zufällige Stichproben.

Wie können Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Abrechnungen von Leistungserbringern überprüfen?

Die KVen prüfen die Abrechnungen bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer. Zu den durch die KVen durchgeführten Prüfungen zählen einerseits eine Plausibilitätsprüfung der Abrechnungen sowie andererseits eine stichprobenartige und anlassbezogene zusätzliche, gezielte vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen. Für die Durchführung der Prüfungen sind die Leistungserbringer verpflichtet, der KV auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind. Sofern notwendig, erfolgt die Prüfung vor Ort. Zu Unrecht gewährte Vergütungen werden zurückgefordert und an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt. Die KVen unterrichten zudem die Staatsanwaltschaft, wenn die Prüfung einen Verdacht auf strafbare Handlung ergibt.

Darüber hinaus wurde die Kooperation und der Informationsfluss zwischen den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den KVen ausgebaut.

Welche Nachweispflicht haben die Leistungserbringer?

Es ist zwischen der Dokumentationspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz und der Auftrags- und Leistungsdokumentation zu Abrechnungszwecken nach der Testverordnung (TestV) zu differenzieren.

Nach § 22 Absatz 4c Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 24. November 2021 hat die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). Andere Personen dürfen eine solche Testung nicht dokumentieren.

Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:

  1. Datum der Testung,
  2. Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum,
  3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung.

Alle Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. § 7 Absatz 5 TestV enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung der Dokumentationserfordernisse. So sind zum Beispiel die Öffnungszeiten der Teststelle und für jede durchgeführte Testung zum Beispiel die Anschrift der getesteten Person zu dokumentieren. Das Nähere hierzu regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

 

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Stand: 01. April 2022

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