Regelungen Krankentransporte (ohne und auch mit PG)
Die Regelung zur Annahme von Krankentransportscheinen unterscheidet
zwischen Fahrten vor oder nach ambulantem Behandlungen und Fahrten vor
oder nach stationären Aufenthalten.
Bei ambulanten Behandlungen wird der Patient am selben Tag behandelt,
dies kann beim Arzt oder auch in einem Krankenhaus sein, bei stationären
Aufenthalten bleibt der Patient mindestens eine Nacht im Krankenhaus.
Fahrten zu oder von einer ambulanten Behandlung und ambulante Operation
werden von den Krankenkassen in den allermeisten Fällen nicht bezahlt.
Eine Ausnahme bilden Serienbehandlungen
(Krebspatienten/Strahlentherapie und Dialysepatienten).
Der Patient muss sich vor Antritt von ambulanten Fahrten einen
Krankentransportschein oder entsprechenden Vordruck von seinem Arzt
holen und diese Fahrten dann von seiner Krankenkasse genehmigen lassen.
Er wird diese Genehmigung aber wie gesagt nur in Sonderfällen erhalten,
z. B. bei Strahlen- und Chemotherapien und Dialysefahrten.
Eine weitere Ausnahme sind Fahrten zu einer oder nach einer ambulanten
Operation ( es muss auf dem Transportschein angekreuzt sein), da solche
Fahrten von den Krankenkassen nicht genehmigt werden müssen.
In beiden Fällen zahlt der Patient dann einen Eigenanteil von 10 %,
mindestens aber 5 EURO, höchstens 10 EURO pro Fahrt.
Der Eigenanteil ist bei Dialysepatienten für jede Fahrt zu entrichten.
Strahlen- und Chemotherapie-Patienten zahlen bei einigen Kassen nur für
die 1. und letzte Fahrt den Eigenanteil, bei anderen Kassen für jede
Fahrt; hier unbedingt vorher bei den Krankenkassen erfragen.
Beispiele: Fahrt kostet 7 EURO, Patient zahlt Mindestbeitrag von 5 EURO
dazu. Fahrt kostet 60 EURO, Patient bezahlt 6 EURO dazu (10 %), Fahrt
kostet 120 EURO, Patient bezahlt den Höchstsatz von 10 EURO.
Diese Zuzahlung leistet der Patient solange, bis sein gesetzlicher
Eigenanteil von 2 % seines Bruttojahreslohnes oder bei chronisch Kranken
(auch Strahlentherapien und Dialysen) von 1 % erreicht ist.
Ihres jährlichen Eigenanteils (2 % oder 1 %) mit der Kasse abrechnen.
Ist der jährliche gesetzliche Eigenanteil des Patienten bezahlt, erhält er
von seiner Krankenkasse einen Befreiungsausweis.
Trotz dieses Befreiungsausweises müssen alle (weiteren) ambulanten
Fahrten zuerst von der Kasse genehmigt werden. Ausgestellte
Befreiungsausweise gelten somit nicht generell als Freifahrtschein !
In allen anderen Fällen, z.B. wenn der Patient nur einen Besuch beim
Arzt gemacht hat, zahlt die Krankenkasse die Fahrtkosten der des
Mietwagens nicht, auch wenn der Patient einen Transportschein vorweist.
Antrag auf Kostenübernahme: Diesen Antrag stellen Sie bitte bei Ihrer
Krankenkasse.
Ärztliche Verordnung einer Krankenfahrt: erhalten Sie vom behandelnden
Arzt
Befreiungsausweis: erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse eine
Bescheinigung über die Befreiung vom Eigenanteil (Befreiungsausweis)
brauchen Sie im Taxi nicht mehr zu bezahlen. Falls Sie keine Befreiung
erhalten, müssen Sie einen Eigenanteil zahlen.
Bitte lassen Sie sich im Fahrzeug eine Quittung über den bezahlten
Eigenanteil ausstellen.
(Gesetzl. Zuzahlungen 10% des Fahrpreises mindestens 5 Euro höchstens
10 Euro)