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Unsere Krankentransportfahrten nach § 45b SGB XI (mit PG) richten sich an Personen, die eine/n hilfsbedürftige/n Angehörige/n (Erwachsene und Kinder) pflegen, welcher aus gesundheitlichen Gründen, oder aber auch infolge einer Behinderung, im Alltag Unterstützung benötigt.

Hierbei steht die Begleitung des Patienten während der Leistungserbringung stets im Vordergrund.

 

Wobei wir Sie unterstützen können:

bulletArztfahrten - Wir übernehmen Arztbesuche mit pflegebedürftigen Personen.
bulletEinkaufsfahrten - Wir nehmen Sie mit auf Shoppingtouren, ganz nach Ihren Wünschen.
bulletBegleitung - Ob Physiotherapie, Fußpflege, Optiker oder Hörgeräteakustiker, wir bringen Sie überall bequem ans Ziel.
bulletBehördengänge - Wir übernehmen gemeinsam mit Ihnen wichtige Termine und unterstützen Sie bei Bedarf.
bulletFriedhofsbesuch - Gemeinsam mit Ihnen besuchen wir Ihre Angehörigen.

und vieles mehr...

Regelungen Krankentransporte (ohne und auch mit PG)

 

Die Regelung zur Annahme von Krankentransportscheinen unterscheidet zwischen Fahrten vor oder nach ambulantem Behandlungen und Fahrten vor oder nach stationären Aufenthalten.

Bei ambulanten Behandlungen wird der Patient am selben Tag behandelt, dies kann beim Arzt oder auch in einem Krankenhaus sein, bei stationären Aufenthalten bleibt der Patient mindestens eine Nacht im Krankenhaus.

Fahrten zu oder von einer ambulanten Behandlung und ambulante Operation werden von den Krankenkassen in den allermeisten Fällen nicht bezahlt.

Eine Ausnahme bilden Serienbehandlungen (Krebspatienten/Strahlentherapie und Dialysepatienten).

Der Patient muss sich vor Antritt von ambulanten Fahrten einen Krankentransportschein oder entsprechenden Vordruck von ​ seinem Arzt holen und diese Fahrten dann von seiner Krankenkasse genehmigen lassen.

Er wird diese Genehmigung aber wie gesagt nur in Sonderfällen erhalten, z. B. bei Strahlen- und Chemotherapien und Dialysefahrten.

Eine weitere Ausnahme sind Fahrten zu einer oder nach einer ambulanten Operation ( es muss auf dem Transportschein angekreuzt sein), da solche Fahrten von den Krankenkassen nicht genehmigt werden müssen.

In beiden Fällen zahlt der Patient dann einen Eigenanteil von 10 %, mindestens aber 5 EURO, höchstens 10 EURO pro Fahrt.

Der Eigenanteil ist bei Dialysepatienten für jede Fahrt zu entrichten. Strahlen- und Chemotherapie-Patienten zahlen bei einigen Kassen nur für die 1. und letzte Fahrt den Eigenanteil, bei anderen Kassen für jede Fahrt; hier unbedingt vorher bei den Krankenkassen erfragen.

Beispiele: Fahrt kostet 7 EURO, Patient zahlt Mindestbeitrag von 5 EURO dazu. Fahrt kostet 60 EURO, Patient bezahlt 6 EURO dazu (10 %), Fahrt kostet 120 EURO, Patient bezahlt den Höchstsatz von 10 EURO.

Diese Zuzahlung leistet der Patient solange, bis sein gesetzlicher Eigenanteil von 2 % seines Bruttojahreslohnes oder bei chronisch Kranken (auch Strahlentherapien und Dialysen) von 1 % erreicht ist.

Ihres jährlichen Eigenanteils (2 % oder 1 %) mit der Kasse abrechnen. Ist der jährliche gesetzliche Eigenanteil des Patienten bezahlt, erhält er von seiner Krankenkasse einen Befreiungsausweis.

Trotz dieses Befreiungsausweises müssen alle (weiteren) ambulanten Fahrten zuerst von der Kasse genehmigt werden. Ausgestellte Befreiungsausweise gelten somit nicht generell als Freifahrtschein !​

In allen anderen Fällen, z.B. wenn der Patient nur einen Besuch beim Arzt gemacht hat, zahlt die Krankenkasse die Fahrtkosten der des Mietwagens nicht, auch wenn der Patient einen Transportschein vorweist.

Antrag auf Kostenübernahme: Diesen Antrag stellen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse.

Ärztliche Verordnung einer Krankenfahrt: erhalten Sie vom behandelnden Arzt

Befreiungsausweis: erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung über die Befreiung vom Eigenanteil (Befreiungsausweis) brauchen Sie im Taxi nicht mehr zu bezahlen. Falls Sie keine Befreiung erhalten, müssen Sie einen Eigenanteil zahlen.

Bitte lassen Sie sich im Fahrzeug eine Quittung über den bezahlten Eigenanteil ausstellen.

(Gesetzl. Zuzahlungen 10% des Fahrpreises mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro)

 

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vitadignus@gmail.com

               

                Unsere Leistungen sind zu 100% Pflegekassenfinanziert ab Pflegegrad 1

                                Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf Entlastungsleistungen. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich gibt es zusätzlich zu anderen Leistungen der Pflegeversicherung.

 

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Stand: 01. April 2022

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